BFH - Beschluss vom 21.01.2003
VIII S 24/02
Normen:
GKG § 25 Abs. 2 S. 1 ;

Kindergeldbescheid; Streitwert

BFH, Beschluss vom 21.01.2003 - Aktenzeichen VIII S 24/02

DRsp Nr. 2003/6118

Kindergeldbescheid; Streitwert

Wird ein Kindergeldbescheid angefochten, so ist Streitwert lediglich der Betrag, um den unmittelbar gestritten wird (im Streitfall: die Festsetzung des Kindergeldes). Folgewirkungen auf andere Abgaben oder Leistungsansprüche (z. B. Rückforderung von Kindergeld) bleiben außer Betracht.

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Revisionsverfahren VIII R 96/01. Die Klägerin hatte in diesem Verfahren --wie auch schon im Klageverfahren-- den Antrag gestellt, "das Urteil des Finanzgerichts, den Bescheid des Beklagten und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben und der Klägerin das Kindergeld für 1999 festzusetzen". Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagte) hatte in dem angefochtenen Bescheid die bisherige Kindergeldfestsetzung aufgehoben und das zuviel bezahlte Kindergeld zurückgefordert. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 16. April 2002 entschieden, dass der Beklagte berechtigt war, das 1999 an die Klägerin gezahlte Kindergeld zurückzufordern.

Aufgrund dieser Entscheidung setzte der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom 2. August 2002 die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren mit 333,60 EUR fest. Dabei legte er einen Streitwert von 1 656 EUR zugrunde.