FG Sachsen - Urteil vom 02.02.2009
2 K 2215/07 (Kg)
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Kindergeldrechtliche Berufsausbildung bei Teilnahme an Sprach- und sonstigen Einzelkursen mit einer wöchentlichen Unterrichts- bzw. Kurszeit von jeweils weniger als zehn Stunden während eines einjährigen Au-pair-Aufenthalts

FG Sachsen, Urteil vom 02.02.2009 - Aktenzeichen 2 K 2215/07 (Kg)

DRsp Nr. 2010/8683

Kindergeldrechtliche Berufsausbildung bei Teilnahme an Sprach- und sonstigen Einzelkursen mit einer wöchentlichen Unterrichts- bzw. Kurszeit von jeweils weniger als zehn Stunden während eines einjährigen Au-pair-Aufenthalts

1. Wird ein Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland nicht durch eine Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist Voraussetzung für eine Anerkennung als Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und deswegen grundsätzlich ohne Vor- und Nachbereitungszeit zehn Unterrichtsstunden pro Woche nicht unterschreiten darf. 2. Die Teilnahme an einem Sprachkurs mit weniger als zehn Unterrichtsstunden pro Woche kann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Kurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt (hier: Vorbereitung und erfolgreiche Ablegung eines TOEFL-Tests als Voraussetzung für die Erlangung des gewünschten Studienplatzes).