BFH - Urteil vom 27.10.2004
VIII R 23/04
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 499
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 16.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 340/03

Kindergeldüberzahlung - Verwirkung des Rückforderungsanspruchs

BFH, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen VIII R 23/04

DRsp Nr. 2005/1914

Kindergeldüberzahlung - Verwirkung des Rückforderungsanspruchs

1. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs.2. Die Auszahlung des Kindergeldes allein reicht als Vertrauenstatbestand nicht aus. Hinzukommen müssen besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen.3. Bei einem Massenverfahren wie im Kindergeldrecht ist dabei ein besonderes eindeutiges Verhalten der Familienkasse zu fördern, dem zu entnehmen ist, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen braucht.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter der 1978 geborenen Tochter B. Sie bezog für B, die sich bis Juni 2003 in der Ausbildung befand und im Juni 2003 heiratete, ab April 2000 laufend Kindergeld.

Die Einkünfte und Bezüge der B überstiegen in den Jahren 2001 und 2002 unstreitig den jeweilig geltenden Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). B erhielt in dieser Zeit u.a. eine Halbwaisenrente und ein Studien-Stipendium.