OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.02.2006
1 WF 231/05
Normen:
HKÜ Art. 3 Buchst. a ; HKÜ Art. 4 Satz 1 ; HKÜ Art. 12 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 2152/05

Kindesentführung durch ausländischen Elternteil - gewöhnlicher Aufenthalt; Rückführung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 1 WF 231/05

DRsp Nr. 2006/22082

Kindesentführung durch ausländischen Elternteil - gewöhnlicher Aufenthalt; Rückführung

»Zur Auslegung des Begriffs des "gewöhnlichen Aufenthalts" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ).«

Normenkette:

HKÜ Art. 3 Buchst. a ; HKÜ Art. 4 Satz 1 ; HKÜ Art. 12 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller (der Vater) und die Antragsgegnerin (die Mutter) haben am 06.09.1994 in Deutschland geheiratet. Sie haben 2 gemeinsame Kinder, nämlich C., geboren am ...1997, und G., geboren am ...2002. Die Kinder haben beide die deutsche Staatsangehörigkeit und C. zusätzlich die amerikanische Staatsangehörigkeit. Der Antragsteller ist amerikanischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin ist deutsche Staatsangehörige. Die Mutter sowie der Stiefvater des Antragstellers und weitere seiner Verwandten leben in Australien. Dort hat auch der Antragsteller während seiner Kindheit 9 Jahre gelebt. Die Kinder sind beide in Deutschland geboren und haben dort ununterbrochen bis zum Zeitpunkt der Ausreise der Familie Ende November 2004 gelebt. Sie wurden von ihrer Mutter als Hauptbetreuungsperson und ihrem Vater versorgt und zuweilen auch von den Großeltern und weiteren Verwandten mütterlicherseits betreut.