Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung eines Ordnungsmittels gegen die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
Der Wert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
1. Der Antragsteller beantragt gegen die Antragsgegnerin die
Festsetzung von Ordnungsmitteln
mit der Begründung,
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