SchlHOLG - Beschluss vom 28.06.2013
12 UF 4/12
Normen:
Art. 12 HKÜ; § 44 IntFamRVG;
Vorinstanzen:
AG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 91 F 387/11

Kindesentführung; Rückgabe des Kindes; Heimatstaat; Kindesrückgabe nach Art. 12 HKÜ

SchlHOLG, Beschluss vom 28.06.2013 - Aktenzeichen 12 UF 4/12

DRsp Nr. 2013/20601

Kindesentführung; Rückgabe des Kindes; Heimatstaat; Kindesrückgabe nach Art. 12 HKÜ

Die Verpflichtung zur Rückgabe des Kindes nach Art. 12 HKÜ ist erfüllt, wenn sich das Kind so lange im Heimatstaat aufgehalten hat, dass der rückfordernde Elternteil eine den Verbleib sichernde Anordnung hätte erwirken können. Die Begründung eines (erneuten) gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes im Heimatstaat ist zur Erfüllung der Rückgabepflicht nicht erforderlich (gegen OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2223). Orientierungssätze: Kindesrückgabe nach Art. 12 HKÜ

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung eines Ordnungsmittels gegen die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.

Der Wert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

Art. 12 HKÜ; § 44 IntFamRVG;

Gründe

1. Der Antragsteller beantragt gegen die Antragsgegnerin die

Festsetzung von Ordnungsmitteln

mit der Begründung,