OLG Brandenburg - Urteil vom 21.09.2006
10 UF 82/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 131
NJW-RR 2007, 510
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1079/04

Kindesunterhalt: arbeitsloser Unterhaltsschuldner

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 10 UF 82/06

DRsp Nr. 2006/26143

Kindesunterhalt: arbeitsloser Unterhaltsschuldner

Kindesunterhalt wird nicht unabhängig von der Leistungsfähigkeit geschuldet. Weist der Unterhaltsschuldner aber keine ausreichenden Arbeitsbemühungen nach, ist ein fiktives Einkommen anzurechnen. Lebt der Unterhaltsschuldner mit einem Partner in Haushaltsgemeinschaft, ist eine Haushaltsersparnis vom notwendigen Selbstbehalt in Abzug zu bringen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten über Kindesunterhalt ab November 2004.

Die drei minderjährigen Kläger, geboren im Februar 1994, März 1995 und November 1996, sind die Kinder der Beklagten aus ihrer früheren, im Jahr 2002 geschiedenen Ehe mit deren Vater. Die Kinder leben im Haushalt des Vaters, der arbeitslos ist. Sie gehen zur Schule.

Die im Mai 1971 geborene Beklagte besitzt den Schulabschluss der 8. Klasse und eine Berufsausbildung als Köchin. Sie ist wiederverheiratet und seit dem Jahr 2000 arbeitslos. Aus der neuen Ehe sind Ende Januar 2006 zwei Töchter hervorgegangen. Diese leben im Haushalt der Beklagten und ihres ebenfalls arbeitslosen Ehemannes in B....