OLG Hamm - Beschluss vom 22.05.2006
6 WF 302/05
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 77
OLGReport-Hamm 2006, 605
Vorinstanzen:
AG Brakel, vom 04.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 52/05

Kindesunterhalt: Aufwendungen für Klassenfahrten und Nachhilfeunterricht kein Sonderbedarf

OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2006 - Aktenzeichen 6 WF 302/05

DRsp Nr. 2007/2769

Kindesunterhalt: Aufwendungen für Klassenfahrten und Nachhilfeunterricht kein Sonderbedarf

»Zum Sonderbedarf gehören alle zur Deckung des Lebensbedarfs notwendigen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Kosten. Aufwendungen für Klassenfahrten oder Nachhilfeunterricht gehören nicht dazu, es mangelt insoweit am Kriterium der Unvorhersehbarkeit.«

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die heute 16 Jahre alten Antragsteller nehmen - vertreten durch ihre Mütter - den Antragsgegner, ihren leiblichen Vater aus geschiedener Ehe rnit der Mutter, auf Zahlung von je 755,67 EUR "Sonderbedarf für Nachhilfeunterricht in der Zeit vorn 1.6.2004 bis zum 30.6.2005 und von je 102,15 EUR für eine Klassenfahrt nach Hamburg in der Zeit vom 31.8.2005 bis zum 2.9.2005, sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 111,88 EUR in Anspruch. Die tatsächlich entstandenen Kosten für den Nachhilfeunterricht betrugen 1.511,35 EUR je Kind und für die Klassenfahrt je 204,30EUR je Kind.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Antragsgegner nicht leistungsfähig sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

II.