Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg.
Der Beklagte schuldet der am .1986 geborenen Klägerin gem. § 1601 BGB Kindesunterhalt. Die Klägerin ist zwar volljährig; da sie jedoch noch bei ihrer Mutter wohnhaft und Schülerin ist, ist sie gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern, und somit ihrer am .1990 geborenen Schwester S., die ebenfalls bei der Mutter lebt, gleichrangig.
Der Bedarf der Klägerin bemisst sich nach Ziff. 13.1.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern, wobei Nr. 11.2 SüdL nicht zur Anwendung kommt, somit trotz des Vorliegens von lediglich zwei Unterhaltsverpflichtungen eine Höherstufung nicht vorzunehmen ist.
Das Familiengericht hat in nicht beanstandeter Weise das Einkommen der Eltern wie folgt festgestellt:
Mutter:
Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen 1.442,-- EUR
./. 5 % berufsbedingte Aufwendungen 72,10 EUR
./. Schuldendienst 150,-- EUR
= 1.219,90 EUR
Beklagter:
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|