Der am 20. Oktober 1978 geborene Beklagte ist Ende 2003 aus der Türkei nach Deutschland gekommen und seitdem bis auf kurze Probearbeitsverhältnisse arbeitslos gewesen. Seit März 2006 arbeitet er als Reinigungskraft in einem türkischen Imbiss in B. und verdient 160,00 EUR monatlich anrechnungsfrei auf das zuletzt in Höhe von 527,00 EUR bezogene Arbeitslosengeld II.
Die seit Mitte Januar 2006 getrennt lebenden verheirateten Parteien haben eine am 05. März 2005 geborene Tochter, für die die Klägerin, die sie betreut, Unterhalt verlangt.
Nachdem dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die erhobene Stufenklage versagt (Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 19. Juli 2006 - 15 WF 160/06 - ) und die Auskunftsstufe nach einem Anerkenntnisurteil vom 18. Mai 2006 für erledigt erklärt worden war, hat der Beklagte gegenüber dem Zahlungsbegehren von 199,00 EUR monatlich ab März 2006 erneut Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung beantragt.
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