OLG Köln - Urteil vom 26.05.1998
4 UF 12/98
Normen:
BGB §§ 1601 ff., 1609;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1011
OLGReport-Köln 1999, 194
Vorinstanzen:
AG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 239/97

Kindesunterhalt eines minderjährigen Kindes gegen seine in neuer Ehe lebenden Mutter

OLG Köln, Urteil vom 26.05.1998 - Aktenzeichen 4 UF 12/98

DRsp Nr. 1999/3811

Kindesunterhalt eines minderjährigen Kindes gegen seine in neuer Ehe lebenden Mutter

»Die wiederverheiratete Mutter ist wegen der Betreuung ihres minderjährigen Kindes aus der Ehe nicht von ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Kind aus der früheren, geschiedenen Ehe entbunden. Auch das Vorhandensein eines betreuungsbedürftigen Kindes in der neuen Ehe ändert nichts daran, daß die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder aus den verschiedenen Ehen gleichrangig sind (§ 1609 BGB) und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder einsetzen muß. Die unterhaltspflichtige Mutter wird daher im allgemeinen ihre Auslastung durch die Betreuung ihres Kindes aus der neuen Ehe und die Haushaltsführung auf das infolge der Funktionsteilung zwischen den Ehegatten notwendige Maß beschränken und im übrigen wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen müssen, um auch zum Unterhalt ihrer Kinder aus der früheren Ehe beitragen zu können.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff., 1609;

Gründe:

Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.