OLG Hamm - Beschluss vom 28.01.2005
11 WF 313/04
Normen:
BGB § 1607 Abs. 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1926
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 a 317/2004

Kindesunterhalt: Eintritt der Ersatzhaftung der Großeltern

OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 11 WF 313/04

DRsp Nr. 2005/4040

Kindesunterhalt: Eintritt der Ersatzhaftung der Großeltern

»1.. Die Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2 BGB greift auch dann ein, wenn sich die Leistungsfähigkeit des primär Verpflichteten allein aus der Zurechnung fiktiver Einkünfte ergibt. 2.. Die Ersatzhaftung des § 1607 Abs. 2 BGB trifft bei Geltendmachung von Kindesunterhalt und Ausfall beider Eltern alle vier Großeltern anteilig nach § 1606 Abs. 3 BGB. Nimmt das Kind einen Großvater in Anspruch, so gehört daher zur Schlüssigkeit der Klage auch näherer Vortrag zum Haftungsanteil dieses Großvaters.«

Normenkette:

BGB § 1607 Abs. 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 30.07.1986 geborene Antragsteller ist der nichteheliche Sohn von Ute Raphaela P -K und Dr. Rolf W der unbekannten Aufenthalts ist und daher nicht auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen werden kann. Bisher ist der Antragsteller durch seine Mutter und deren Ehemann betreut und unterhalten worden. Nach Eintritt seiner Volljährigkeit will er nunmehr den Antragsgegner, seinen Großvater, auf Zahlung des Regelbedarfs in Höhe von monatlich 327,- EUR in Anspruch nehmen.

Er meint, sein Großvater hafte gemäß § 1607 Abs. 2 BGB ersatzweise für seinen Vater, weil seine Mutter Hausfrau sei, zwei neun und zehn Jahre alte Kinder aus ihrer Ehe mit G K zu betreuen habe und daher nicht zu arbeiten brauche.