I.
Der am 30.07.1986 geborene Antragsteller ist der nichteheliche Sohn von Ute Raphaela P -K und Dr. Rolf W der unbekannten Aufenthalts ist und daher nicht auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen werden kann. Bisher ist der Antragsteller durch seine Mutter und deren Ehemann betreut und unterhalten worden. Nach Eintritt seiner Volljährigkeit will er nunmehr den Antragsgegner, seinen Großvater, auf Zahlung des Regelbedarfs in Höhe von monatlich 327,- EUR in Anspruch nehmen.
Er meint, sein Großvater hafte gemäß § 1607 Abs. 2 BGB ersatzweise für seinen Vater, weil seine Mutter Hausfrau sei, zwei neun und zehn Jahre alte Kinder aus ihrer Ehe mit G K zu betreuen habe und daher nicht zu arbeiten brauche.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|