I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Aichach vom 25.01.2010 aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 4.746 Euro festgesetzt.
I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren.
Auf Antrag der Antragstellerin setzte das Amtsgericht im vereinfachten Verfahren mit Beschluss vom 25.01.2010 den vom Antragsgegner zu zahlenden Kindesunterhalt ab 01.01.2010 auf 120 % des Mindestunterhalts gemäß §
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