I.
Die Parteien streiten um die Abänderung eines Vergleichs, aufgrund dessen der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten, seiner am ....8.1999 geborene Tochter, Unterhalt zu zahlen.
Der Kläger und die Mutter der Beklagten waren nicht verheiratet. Diese hat am 16.8.2003 Herrn R... W... geheiratet, der die Beklagte adoptieren will. Der Adoptionsantrag vom 12.11.2007, dem die Mutter der Beklagten zugestimmt hat, ist zusammen mit der Einwilligungserklärung des Klägers vom 19.11.2007 am 21.11.2007 beim Amtsgericht Fürstenwalde (23 XVI 15/07) eingegangen.
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