OLG Brandenburg - Urteil vom 10.06.2008
10 UF 110/07
Normen:
BGB § 1603 ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 10/06

Kindesunterhalt: Zahlung von Schutzgeld - hier: des ehemals in Russland inhaftierten Unterhaltsverpflichteten - ist unterhaltsrechtlich leichtfertig

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 10 UF 110/07

DRsp Nr. 2008/12353

Kindesunterhalt: Zahlung von Schutzgeld - hier: des ehemals in Russland inhaftierten Unterhaltsverpflichteten - ist unterhaltsrechtlich leichtfertig

1. Zur Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete im konkreten Fall leistungsfähig war. 2. Ein Unterhaltsverpflichteter (hier: der in Russland inhaftiert war) kann sich in Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht darauf berufen, dass er seinen Vermögensstamm für die Zahlung von Schutzgeld ausgegeben hat.

Normenkette:

BGB § 1603 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Abänderung eines Vergleichs, aufgrund dessen der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten, seiner am ....8.1999 geborene Tochter, Unterhalt zu zahlen.

Der Kläger und die Mutter der Beklagten waren nicht verheiratet. Diese hat am 16.8.2003 Herrn R... W... geheiratet, der die Beklagte adoptieren will. Der Adoptionsantrag vom 12.11.2007, dem die Mutter der Beklagten zugestimmt hat, ist zusammen mit der Einwilligungserklärung des Klägers vom 19.11.2007 am 21.11.2007 beim Amtsgericht Fürstenwalde (23 XVI 15/07) eingegangen.