OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.03.2023
11 UF 214/22
Normen:
BGB § 1824 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1789 Abs. 2 S. 4; BGB § 1629 Abs. 3; FamFG § 137 Abs. 2; FamFG § 160 Abs. 1 S. 1; FamFG § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 07.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 987/22

Kindesunterhaltsansprüche bei Umgangsvereinbarung mit paritätischem WechselmodellÜbertragung Entscheidungskompetenz bezüglich Geltendmachung von Auskunfts- und Leistungsansprüchen KindesunterhaltBestellung Ergänzungspfleger bezüglich Kindesunterhalt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 11 UF 214/22

DRsp Nr. 2023/13727

Kindesunterhaltsansprüche bei Umgangsvereinbarung mit paritätischem Wechselmodell Übertragung Entscheidungskompetenz bezüglich Geltendmachung von Auskunfts- und Leistungsansprüchen Kindesunterhalt Bestellung Ergänzungspfleger bezüglich Kindesunterhalt

Soweit bisher bezüglich eines Umgangsrechts mit einem Kindes ein paritätisches Wechselmodell der Eltern bestanden hat, erscheint es nicht sachgerecht, die Entscheidungskompetenz bezüglich der Geltendmachung von Auskunfts- und Leistungsansprüchen hinsichtlich des Kindesunterhalts einem Elternteil allein zuzuweisen. Insoweit ist es sachgerecht, bezüglich des Kindesunterhalts einen Ergänzungspfleger zu bestellen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-​Bad Cannstatt vom 07.10.2022 (2 F 987/22) wird

zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1824 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1789 Abs. 2 S. 4; BGB § 1629 Abs. 3; FamFG § 137 Abs. 2; FamFG § 160 Abs. 1 S. 1; FamFG § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen für ihr gemeinsames Kind.