OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.10.2018
7 UF 958/18
Normen:
BGB § 1741 Abs. 1 S. 1; BGB § 1745; BGB § 1752 Abs. 1; BGB § 1618 S. 4; BGB § 1682; BGB § 1687b; FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 63; FamFG § 64; FamGKG § 40; FamGKG § 42 Abs. 3;
Fundstellen:
FuR 2019, 479
Vorinstanzen:
AG Kelheim, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 97/18

Kindeswohldienlichkeit einer Stiefkindadoption bei zahlreichen Vorstrafen und laufender Bewährung des Annehmenden

OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.10.2018 - Aktenzeichen 7 UF 958/18

DRsp Nr. 2018/18505

Kindeswohldienlichkeit einer Stiefkindadoption bei zahlreichen Vorstrafen und laufender Bewährung des Annehmenden

Zu den Voraussetzungen der Kindeswohldienlichkeit nach § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB bei einer beabsichtigten Stiefkindadoption.

Der Annehmende ist auch bei einer Stiefkindadoption, die aufgrund einer engen emotionalen Bindung der Kinder zu ihm beruht, i.S. von § 1741 BGB nicht zur Erziehung der anzunehmenden Kinder geeignet, wenn er wegen Begehung zahlreicher Straftaten mehrfach verurteilt worden ist und wegen zweier Verurteilungen noch unter laufender Bewährung steht. Das gilt auch dann, wenn die Verurteilung nicht wegen Gewaltdelikten oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfolgten, da auch so in Zweifel steht, ob er wirtschaftlich in der Lage ist, den angemessenen Lebensbedarf der anzunehmenden Kinder sicherzustellen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten J... W... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kelheim - Abteilung für Familiensachen - vom 18.7.2018 wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Beschwerde des Annehmenden S. W. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kelheim - Abteilung für Familiensachen - vom 18.7.2018 wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 1 S. 1; BGB § 1745; BGB § 1752 Abs. 1; BGB § S. 4;