OLG Köln - Beschluss vom 08.02.2019
10 UF 189/18
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 106
FuR 2020, 234
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 117/18

Kindeswohldienlichkeit von Übernachtungskontakten bei dem nicht betreuenden Elternteil

OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2019 - Aktenzeichen 10 UF 189/18

DRsp Nr. 2019/8952

Kindeswohldienlichkeit von Übernachtungskontakten bei dem nicht betreuenden Elternteil

1. Gerade bei geringer Distanz der Wohnorte der Kindeseltern bedarf ein Ausschluss von Übernachtungen besonderer Rechtfertigung, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen.2. Das bloße Alter eines Kindes allein ist kein maßgebliches Kriterium für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten, die bei einem Kind in der ersten Klasse der Grundschule daher regelmäßig nicht "überfordernd" sind.

Tenor

1.

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2.

Dem Kindsvater wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin I bewilligt.

3.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Eschweiler vom 11.10.2018 - 11 F 117/18 - im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

4.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1;

Gründe

I.