OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.05.2006
15 WF 110/06
Normen:
UVG § 7 Abs. 4 ; ZPO § 652 § 727 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1769
OLGReport-Stuttgart 2006, 874
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 06.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 110 FH 83/05

Klage auf künftige Leistungen nach dem UVG

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 15 WF 110/06

DRsp Nr. 2006/23439

Klage auf künftige Leistungen nach dem UVG

»1. In die einer Klage auf künftige Leistungen stattgebende Entscheidung ist die Bedingung aufzunehmen, dass die Festsetzung bezüglich der laufenden Unterhaltsleistungen nur gilt, soweit tatsächlich Leistungen nach dem UVG erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs des Kinds, insgesamt nicht mehr als 72 Monate. 2. Gegen die Aufnahme dieser Bedingung ist im vereinfachten Festsetzungsverfahren nach §§ 645 ff ZPO das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 652 ZPO statthaft.«

Normenkette:

UVG § 7 Abs. 4 ; ZPO § 652 § 727 ;

Entscheidungsgründe:

I.