»1. In die einer Klage auf künftige Leistungen stattgebende Entscheidung ist die Bedingung aufzunehmen, dass die Festsetzung bezüglich der laufenden Unterhaltsleistungen nur gilt, soweit tatsächlich Leistungen nach dem UVG erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs des Kinds, insgesamt nicht mehr als 72 Monate.2. Gegen die Aufnahme dieser Bedingung ist im vereinfachten Festsetzungsverfahren nach §§ 645 ff ZPO das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 652ZPO statthaft.«