BGH - Urteil vom 29.06.1999
VI ZR 264/98
Normen:
BGB § 823, § 1004 ; GG Art. 1, 2, 5 ;
Fundstellen:
AfP 1999, 350
DRsp I(145)508b-c
FamRZ 2000, 88
FuR 1999, 392
NJW 1999, 2893
NJW-RR 1999, 1521
VersR 1999, 1250
ZUM 1999, 734
ZUM-RD 1999, 334
wrp 1999, 1043
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung des Ehebruchs eines Angehörigen des Hochadels in einem Zeitungsartikel

BGH, Urteil vom 29.06.1999 - Aktenzeichen VI ZR 264/98

DRsp Nr. 1999/7620

Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung des Ehebruchs eines Angehörigen des Hochadels in einem Zeitungsartikel

»Zur Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem Recht auf Äußerungs- und Pressefreiheit bei der Entscheidung über eine Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung des von einem englischen Gericht als Scheidungsgrund genannten Ehebruchs eines Angehörigen des Hochadels in einem Zeitungsartikel.«

Normenkette:

BGB § 823, § 1004 ; GG Art. 1, 2, 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Repräsentant des Hauses Hannover sowie Prinz von Großbritannien und Irland, verlangt von der Beklagten, einer deutschen Verlagsgesellschaft, die Unterlassung der Veröffentlichung bestimmter Teile eines Berichts über seine Ehescheidung.