Der Kläger, die Beklagten zu 2) und 3) und ihr nicht am Verfahren beteiligter Bruder G sind die Kinder des am 21. Juni 1980 verstorbenen Erblassers und der Beklagten zu 1). Aufgrund Erbfolge und Nacherbfolge hatten die vier Brüder von ihren Großeltern väterlicherseits erhebliches Vermögen erlangt, an der gesamten Vermögensmasse war ihrem Vater (im folgenden: Erblasser) durch gemeinschaftliches Testament der Großeltern Nießbrauch und Verwaltung eingeräumt. Jeweils nach Erreichen des Volljährigkeitsalters ließ sich der Erblasser von seinen Söhnen umfassende Vollmachten geben, die ihn auch zu rechtsgeschäftlichen Verfügungen zu eigenen Gunsten ermächtigten.
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