BGH - Urteil vom 10.02.1988
IVa ZR 227/86
Normen:
BGB § 2058, § 2059 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2058 Miterbengläubiger 1
BGHR BGB § 2059 Abs. 2 Miterbengläubiger 1
DRsp I(170)69b-c
MDR 1988, 653
NJW 1988, 1976
WM 1988, 726
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Klage des Miterben-Gläubigers gegen die übrigen Miterben als Gesamtschuldner

BGH, Urteil vom 10.02.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 227/86

DRsp Nr. 1992/2653

Klage des Miterben-Gläubigers gegen die übrigen Miterben als Gesamtschuldner

»Dem Miterbengläubiger ist die Gesamtschuldklage gegen die übrigen Miterben vor der Auseinandersetzung regelmäßig nicht versagt. Mit der Gesamtschuldklage kann er seinen Anspruch gegen die übrigen Miterben aber nur zum Teil durchsetzen, nämlich vermindert um den Anteil, der seiner eigenen Erbquote entspricht. Eine derartige Kürzung kommt dagegen nicht in Betracht, wenn er den ihm gebührenden Betrag von vornherein nur "aus dem Nachlaß" verlangt (§ 2059 Abs. 2 BGB).«

Normenkette:

BGB § 2058, § 2059 Abs.2;

Tatbestand:

Der Kläger, die Beklagten zu 2) und 3) und ihr nicht am Verfahren beteiligter Bruder G sind die Kinder des am 21. Juni 1980 verstorbenen Erblassers und der Beklagten zu 1). Aufgrund Erbfolge und Nacherbfolge hatten die vier Brüder von ihren Großeltern väterlicherseits erhebliches Vermögen erlangt, an der gesamten Vermögensmasse war ihrem Vater (im folgenden: Erblasser) durch gemeinschaftliches Testament der Großeltern Nießbrauch und Verwaltung eingeräumt. Jeweils nach Erreichen des Volljährigkeitsalters ließ sich der Erblasser von seinen Söhnen umfassende Vollmachten geben, die ihn auch zu rechtsgeschäftlichen Verfügungen zu eigenen Gunsten ermächtigten.