BayObLG - Beschluß vom 14.05.1996
3Z AR 31/96
Normen:
FGG § 46 Abs. 1, § 65a;
Fundstellen:
BtPrax 1996, 195
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg 51 XVII S 515,
AG Schwandorf - Zweigstelle Oberviechtach - AR 24/96 ,

Klinik als gewöhnlicher Aufenthalt eines Betreuten

BayObLG, Beschluß vom 14.05.1996 - Aktenzeichen 3Z AR 31/96

DRsp Nr. 1996/28615

Klinik als gewöhnlicher Aufenthalt eines Betreuten

»Ist nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann der Betreute aus einem längeren Klinikaufenthalt wieder entlassen werden und dann wieder in seine Wohnung zurückkehren kann, wird die Klinik zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt.«

Normenkette:

FGG § 46 Abs. 1, § 65a;

Gründe:

Das Amtsgericht Charlottenburg führt für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren. Es will dieses an das Amtsgericht Schwandorf, Zweigstelle Oberviechtach, abgeben, weil der Betreute sich seit 17.10.1994 in einer Reha-Klinik aufhält, die im Bezirk dieses Gerichts liegt. Es ist noch nicht absehbar, wann er aus dieser entlassen werden kann. Die Wohnung des Betreuten in Berlin ist gekündigt.

Der Betreuer hat der Abgabe zugestimmt, das Amtsgericht Schwandorf, Zweigstelle Oberviechtach, wurde zu ihr gehört, der Betreute hat der Abgabe widersprochen.

II. 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist an der Stelle des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung zuständig, weil die beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen Bundesländern liegen und die Sache an ein bayerisches Gericht abgegeben werden soll (§ 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG).