Das Amtsgericht Charlottenburg führt für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren. Es will dieses an das Amtsgericht Schwandorf, Zweigstelle Oberviechtach, abgeben, weil der Betreute sich seit 17.10.1994 in einer Reha-Klinik aufhält, die im Bezirk dieses Gerichts liegt. Es ist noch nicht absehbar, wann er aus dieser entlassen werden kann. Die Wohnung des Betreuten in Berlin ist gekündigt.
Der Betreuer hat der Abgabe zugestimmt, das Amtsgericht Schwandorf, Zweigstelle Oberviechtach, wurde zu ihr gehört, der Betreute hat der Abgabe widersprochen.
II. 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist an der Stelle des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung zuständig, weil die beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen Bundesländern liegen und die Sache an ein bayerisches Gericht abgegeben werden soll (§ 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art.
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