BayObLG - Beschluß vom 18.02.1999
1Z BR 128/98
Normen:
PStG § 29a, § 31a; EGBGB Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Art. 223 Abs. 1, Art. 224 § 3 Abs. 1 Satz 1; Genfer Flüchtlingskonvention Art. 12 Abs. 1; BGB § 1617a Abs. 2, § 1617c Abs. 1, § 1618 a.F.;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 9
BayObLGZ 1999, 27
EzFamR aktuell 1999, 189
FamRZ 1999, 1384
JuS 2000, 296
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 458/98
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen UR II - 11/98

Kollisionsrechtliche Beurteilung des Personalstatuts eines in Deutschland geborenen Kindes vietnamesischer Eltern

BayObLG, Beschluß vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 128/98

DRsp Nr. 1999/6279

Kollisionsrechtliche Beurteilung des Personalstatuts eines in Deutschland geborenen Kindes vietnamesischer Eltern

»1. Zur kollisionsrechtlichen Beurteilung des Personalstatuts eines in Deutschland geborenen Kindes aus Vietnam stammender Eltern, die als Flüchtlinge anerkannt sind.2. Die Erteilung des Familiennamens des Vaters als Geburtsnamen des nichtehelichen Kindes aufgrund Einbenennung oder Rechtswahl bedurfte vor dem 1.7.1998 der Zustimmung des Jugendamtes als gesetzlicher Amtspfleger.«

Normenkette:

PStG § 29a, § 31a; EGBGB Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Art. 223 Abs. 1, Art. 224 § 3 Abs. 1 Satz 1; Genfer Flüchtlingskonvention Art. 12 Abs. 1; BGB § 1617a Abs. 2, § 1617c Abs. 1, § 1618 a.F.;

Gründe:

I. Im Geburtenbuch des Standesamtes wurde am 7.12.1993 das 1993 nichtehelich geborene Kind mit dem Familiennamen seiner Mutter, der Beteiligten zu 1, eingetragen. Sie stammt wie der Vater des Kindes, der Beteiligte zu 2, aus Vietnam. Ihre Staatsangehörigkeit konnte vom Standesamt nicht geklärt werden. Der Vater ist mit Wirkung vom 26.1.1995 aus der vietnamesischen Staatsbürgerschaft entlassen worden. Die nicht verheirateten Eltern sind anerkannte Flüchtlinge im Sinne von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen, aufgenommene Flüchtlinge und haben seit 1981 ihren Wohnsitz in Deutschland.