I. Im Geburtenbuch des Standesamtes wurde am 7.12.1993 das 1993 nichtehelich geborene Kind mit dem Familiennamen seiner Mutter, der Beteiligten zu 1, eingetragen. Sie stammt wie der Vater des Kindes, der Beteiligte zu 2, aus Vietnam. Ihre Staatsangehörigkeit konnte vom Standesamt nicht geklärt werden. Der Vater ist mit Wirkung vom 26.1.1995 aus der vietnamesischen Staatsbürgerschaft entlassen worden. Die nicht verheirateten Eltern sind anerkannte Flüchtlinge im Sinne von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen, aufgenommene Flüchtlinge und haben seit 1981 ihren Wohnsitz in Deutschland.
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