BGH - Urteil vom 20.02.2014
VII ZR 26/12
Normen:
BGB § 635; BGB § 640 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 1023
MDR 2014, 458
NJW 2014, 6
VersR 2015, 1257
ZInsO 2014, 707
ZfBR 2014, 362
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 166/10
OLG Dresden, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 638/11

Konkludente Abnahme von Architektenleistungen durch die Entgegennahme von angeforderten Bauunterlagen; Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Architekten

BGH, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen VII ZR 26/12

DRsp Nr. 2014/4702

Konkludente Abnahme von Architektenleistungen durch die Entgegennahme von angeforderten Bauunterlagen; Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Architekten

Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 635; BGB § 640 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen die Standsicherheit eines Ganzjahresbades gefährdender Baumängel, die die Klägerin auf mangelhafte Planung und Bauüberwachung der Beklagten zurückführt.

Die Klägerin beauftragte den Architekten Sch., an dessen Stelle später die Beklagte getreten ist, mit Verträgen vom 14./15. Juli 1998 mit Architektenleistungen und der Tragwerksplanung für das Bauvorhaben "Ganzjahresbad K.". Das Bad wurde im Dezember 2000 in Betrieb genommen.