KG - Beschluss vom 02.05.2005
16 UF 54/05
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 514 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 788
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 1710/04

Konkludenter Antrag auf PKH-Bewilligung bei Rechtsmitteleinlegung ohne Anwalt unter Hinweis auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse?

KG, Beschluss vom 02.05.2005 - Aktenzeichen 16 UF 54/05

DRsp Nr. 2005/8815

Konkludenter Antrag auf PKH-Bewilligung bei Rechtsmitteleinlegung ohne Anwalt unter Hinweis auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse?

»Legt eine Partei in einem Verfahren mit Anwaltszwang selbst Berufung ein und weist hierbei auf ihre schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse hin, ist zu prüfen, ob es sich um einen konkludenten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren handelt.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 514 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die vom Beklagten selbst ohne anwaltlichen Beistand eingelegte Berufung war, wie sich aus der dortigen Bezugnahme des Beklagten auf seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, auszulegen auch als ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren (dazu BGH VersR 1991, 1424).

Der Antrag war zurückzuweisen, weil die Berufung keine Erfolgsaussichten bietet.

Ein Rechtsmittel gegen ein Zweites Versäumnisurteil kann gemäß § 514 Abs. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass ein Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen hat.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.