OLG Köln - Beschluß vom 15.10.2003
26 W 7/03
Normen:
BGB § 1361 ;
Vorinstanzen:
KG Bonn - 15 O 89/03 - 23.7.2003,

Konkrete Darlegung des ehelichen Lebensbedarfs bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen

OLG Köln, Beschluß vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 26 W 7/03

DRsp Nr. 2004/2409

Konkrete Darlegung des ehelichen Lebensbedarfs bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen

1. Bei weiter überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Eheleute (hier: monatliches Nettoeinkommen von DM 22.000 im Jahr 1999) hat der Unterhaltsberechtigte die ehelichen Lebensverhältnisse und seinen daraus folgenden Bedarf konkret darzulegen.2. Dies gilt auch im Anwaltshaftungsprozess, wenn der Unterhaltsberechtigte gegenüber den Honoraransprüchen seiner früheren Verfahrensbevollmächtigten (im Wege der Aufrechnung und der Widerklage) einwendet, die Kläger hätten pflichtwidrig die Geltendmachung von ihm zustehenden Ansprüchen auf Trennungsunterhalt unterlassen.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Gründe: