OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.04.2019
1 UF 247/17
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684 Abs.4;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1865
Vorinstanzen:
AG Langen, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 68/17

Kontaktverbot für nicht sorgeberechtigten Elternteil

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 1 UF 247/17

DRsp Nr. 2019/9423

Kontaktverbot für nicht sorgeberechtigten Elternteil

Ermächtigungsgrundlage für ein gegen einen nicht sorgeberechtigten Elternteil ausgesprochendes gerichtliches Kontaktverbot ist eine in einer Umgangssache zu treffende Regelung nach § 1684 Abs. 4 BGB. Es kann weder auf § 1666 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB gestützt werden, wenn dem Elternteil die elterliche Sorge nicht (mehr) zusteht, noch auf § 1666 Abs. 4 BGB, da der nichtsorgeberechtigte Elternteil nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Langen (Hessen) vom 15.09.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 02.11.2017 werden Ziffern 2 bis 5. des Tenors der Entscheidung aufgehoben.

Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 15.09.2017 aufrechterhalten.

II. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Eltern geteilt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684 Abs.4;

Gründe:

I.

Aus der Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners gingen X1, geb. XX.XX.2009, und X2, geb. XX.XX.2011, hervor. Seit der Trennung der Eltern leben die Kinder in der Obhut ihrer Mutter. Die Ehe der Eltern wurde durch Beschluss vom XX.XX.2014 geschieden.