I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Langen (Hessen) vom 15.09.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 02.11.2017 werden Ziffern 2 bis 5. des Tenors der Entscheidung aufgehoben.
Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 15.09.2017 aufrechterhalten.
II. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Eltern geteilt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Aus der Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners gingen X1, geb. XX.XX.2009, und X2, geb. XX.XX.2011, hervor. Seit der Trennung der Eltern leben die Kinder in der Obhut ihrer Mutter. Die Ehe der Eltern wurde durch Beschluss vom XX.XX.2014 geschieden.
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