OLG Hamm - Beschluss vom 28.03.2012
8 UF 232/11
Normen:
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 86 F 433/10

Kosten der internen Teilung eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 8 UF 232/11

DRsp Nr. 2013/18739

Kosten der internen Teilung eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

Zur Angemessenheit der Teilungskosten gem. § 13 VersAusglG.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 10.08.2011 wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II. 3. Absatz) wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich für Gesamtversorgungssysteme vom 01.10.2009 zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der RWE Vertrieb AG, ###, betr. Ehemann, auf betriebliche Altersversorgung aus der BV zum geänderten Versorgungswerk der VEW in deren jeweiliger Fassung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 130.436,49 EUR, bezogen auf den 30.11.2010, übertragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 EUR.

Normenkette:

§ 13 VersAusglG;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der beteiligten RWE Vertrieb AG ist begründet.