OLG Stuttgart - 20.4.2004, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG Ulm, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts
BGH, Beschluß vom 08.03.2005 - Aktenzeichen VIII ZB 55/04
DRsp Nr. 2005/5206
Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts
»Kosten eines ausländischen Verkehrsanwaltes, dessen Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geboten war, sind nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts erstattungsfähig.«