OLG München - Beschluss vom 20.06.2008
11 WF 857/08
Normen:
RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201; ZPO § 78 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; ZPO § 103; ZPO § 104;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2113
JurBüro 2009, 488
NJW-RR 2009, 862
OLGReport-München 2009, 723
RVGreport 2008, 464
Vorinstanzen:
AG Mühldorf a. Inn - Festsetzungsbeschluss - 002 F 00291/07 17.01.2008,

Kosten des Berufungsbeklagten bei Einlegung der Berufung durch die Partei selbst

OLG München, Beschluss vom 20.06.2008 - Aktenzeichen 11 WF 857/08

DRsp Nr. 2010/106

Kosten des Berufungsbeklagten bei Einlegung der Berufung durch die Partei selbst

Legt eine Partei selbst in unzulässiger Weise Berufung ein, so führt ein Verwerfungsantrag des Berufungsbeklagtenvertreters nicht zu einem Erstattungsanspruch in Höhe von 1,6 Verfahrensgebühr, es sei denn, der Antrag wird gestellt, nachdem das Gericht innerhalb einer angemessenen Frist keinen Verwerfungsbeschluss erlassen hat.

I. Die der Klägerin von dem Beklagten aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 26.11.2007 zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 381,16 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 28.11.2007.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin.

IV. Der Beschwerdewert beträgt 543,59 Euro.

V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201; ZPO § 78 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; ZPO § 103; ZPO § 104;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass ein Erstattungsanspruch für Kosten der Klägervertreterin im Berufungsverfahren nicht anerkannt wurde.