I. Die der Klägerin von dem Beklagten aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 26.11.2007 zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 381,16 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 28.11.2007.
II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
III. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin.
IV. Der Beschwerdewert beträgt 543,59 Euro.
V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass ein Erstattungsanspruch für Kosten der Klägervertreterin im Berufungsverfahren nicht anerkannt wurde.
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