RPflG § 11 (i.d.F.d. 3. RPflÄndGRPflÄndG vom 6.8.1998 - BGBl I 2030); ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 91, § 104 ;
Fundstellen:
AnwBl 1999, 354
NJW-RR 2000, 141
Rpfleger 1999, 321
Vorinstanzen:
1Z BR 25/99 ,
1Z AR 72/98 ,
Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens
BayObLG, Beschluß vom 23.02.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 25/99
DRsp Nr. 1999/6289
Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens
»1. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist nicht die Beschwerde nach § 11 Abs. 1RPflG (i.d.F.d. 3. RPflÄndG vom 6.8.1998 - BGBl I 2030) statthaft, sondern die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG i.d.F.d. 3. RPflÄndG). Hilft der Rechtspfleger nicht ab und legt er die Erinnerung dem Instanzgericht vor, so entscheidet dieses abschließend (keine Durchgriffserinnerung).2. Wird ein Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts abgelehnt, so ist über die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens zu entscheiden. Die dem Antragsgegner in diesem Verfahren entstandenen Kosten sind nicht entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache, sondern in sinngemäßer Anwendung des § 91 Abs. 1ZPO zu erstatten.3. Zur.Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach Ablehnung des Antrags auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts.«
Normenkette:
RPflG § 11 (i.d.F.d. 3. RPflÄndGRPflÄndG vom 6.8.1998 - BGBl I 2030); ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 91, § 104 ;
Gründe:
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