Der Beklagte ist der Vater der am 26.01.2001 geborenen Klägerin. Mit Urkunde des Kreisjugendamtes Offenbach am Main vom 27.01.2004 verpflichtete er sich zur Zahlung eines Kindesunterhalts von 200 % des Regelbetrags ab 01.02.2004. Bis einschließlich Januar 2004 zahlte er neben dem Kindesunterhalt auch Unterhalt an die Mutter der Klägerin gemäß § 1615 l BGB. Die Mutter erzielt seit Februar 2004 aus einer Teilzeitbeschäftigung eigenes Einkommen und beansprucht seit dem keinen Unterhalt mehr für sich.
Die Klägerin besucht seit dem 01.01.2004 eine Kindertagesstätte. Die monatliche Betreuungsgebühr hierfür beträgt 168,50 EUR.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten einen Teil dieser Kosten in Höhe von monatlich 49,85 EUR.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|