OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.01.2006
1 UF 189/05
Normen:
BGB § 1610 ;
Vorinstanzen:
AG Langen, - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 56/04

Kosten für die Unterbringung eines Kindes im Kindergarten als Mehrbedarf

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 1 UF 189/05

DRsp Nr. 2006/8320

Kosten für die Unterbringung eines Kindes im Kindergarten als Mehrbedarf

»Bei Zahlung eines Kindesunterhalts von 200% des Regelbetrages sind die Kosten für die ganztägige Unterbringung des Kindes im Kindergarten nicht zusätzlich als Mehrbedarf des Kindes zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist der Vater der am 26.01.2001 geborenen Klägerin. Mit Urkunde des Kreisjugendamtes Offenbach am Main vom 27.01.2004 verpflichtete er sich zur Zahlung eines Kindesunterhalts von 200 % des Regelbetrags ab 01.02.2004. Bis einschließlich Januar 2004 zahlte er neben dem Kindesunterhalt auch Unterhalt an die Mutter der Klägerin gemäß § 1615 l BGB. Die Mutter erzielt seit Februar 2004 aus einer Teilzeitbeschäftigung eigenes Einkommen und beansprucht seit dem keinen Unterhalt mehr für sich.

Die Klägerin besucht seit dem 01.01.2004 eine Kindertagesstätte. Die monatliche Betreuungsgebühr hierfür beträgt 168,50 EUR.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten einen Teil dieser Kosten in Höhe von monatlich 49,85 EUR.