Die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 07.11.2012 -teilweise abgeholfen durch Beschluss vom 26.11.2012- wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Zahlung von Kindesunterhalt.
Der Antragsgegner ist der Vater der am 03.01.1988 geborenen Antragstellerin. Diese studiert derzeit an der Ruhr- Universität Bochum Rechtswissenschaften im 6. Fachsemester und wohnt bei der Kindesmutter. Seit September 2012 erbringt die Antragstellerin monatliche Zahlungen in Höhe von 190,- € für ein privates Repetitorium, das sie zur Vorbereitung auf das erste Staatsexamen besucht.
Die Kindesmutter verfügt über monatliche bereinigte Nettoeinkünfte, die mit 609,- € netto unterhalb des notwendigen Selbstbehaltes liegen. Die Höhe des monatlichen bereinigten Nettoeinkommens des Antragsgegners ist zwischen den Beteiligten streitig.
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