OLG Hamm - Beschluss vom 28.05.2013
6 WF 298/12
Normen:
BGB §§ 1601, 1602;
Fundstellen:
FamFR 2013, 345
FamRZ 2014, 222
FuR 2013, 540
NJW 2013, 2911
NJW 2013, 32
NJW 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 246/12

Kosten für ein privates Repetitorium als Mehrbedarf

OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 6 WF 298/12

DRsp Nr. 2013/15575

Kosten für ein privates Repetitorium als Mehrbedarf

Kosten für ein privates Repetitorium zwecks Vorbereitung auf das erste juristische Staatsexamen sind als Mehrbedarf regelmäßig nur dann anzuerkennen, wenn die Universität ein kostenfreies Examensrepetitorium nicht anbietet.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 07.11.2012 -teilweise abgeholfen durch Beschluss vom 26.11.2012- wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB §§ 1601, 1602;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Zahlung von Kindesunterhalt.

Der Antragsgegner ist der Vater der am 03.01.1988 geborenen Antragstellerin. Diese studiert derzeit an der Ruhr- Universität Bochum Rechtswissenschaften im 6. Fachsemester und wohnt bei der Kindesmutter. Seit September 2012 erbringt die Antragstellerin monatliche Zahlungen in Höhe von 190,- € für ein privates Repetitorium, das sie zur Vorbereitung auf das erste Staatsexamen besucht.

Die Kindesmutter verfügt über monatliche bereinigte Nettoeinkünfte, die mit 609,- € netto unterhalb des notwendigen Selbstbehaltes liegen. Die Höhe des monatlichen bereinigten Nettoeinkommens des Antragsgegners ist zwischen den Beteiligten streitig.