FG München - Urteil vom 12.02.2001
10 K 1035/01
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;

Kosten für heterologe Insemination keine außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 12.02.2001 - Aktenzeichen 10 K 1035/01

DRsp Nr. 2003/6643

Kosten für heterologe Insemination keine außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1998

Aufwendungen für eine heterologe Insemination, bei der die unfruchtbare Ehefrau die vom Ehemann befruchtete Eizelle einer Dritten austrägt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine heterologe Insemination als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

I.

Die Klägerin verfügt aufgrund eines früheren medizinischen Eingriffes nicht mehr über funktionsfähige Eierstöcke. Zur Erfüllung ihres Kinderwunsches begaben sich die Kläger in gynäkologische Behandlung nach Florenz. Dort wurden sogenannte heterologe Befruchtungsversuche unternommen. Dabei wurde eine Spendereizelle mit dem Sperma des Klägers befruchtet und anschließend der Embryo in die Gebärmutter der Klägerin übertragen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1998 machten die Kläger für die Befruchtungsversuche in Italien Aufwendungen in Höhe von insgesamt 24.341,00 DM als außergewöhnliche Belastung geltend, insgesamt wurden als Krankheitskosten 28.136,31 DM angesetzt.