Streitig ist, ob Aufwendungen für eine heterologe Insemination als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind.
I.
Die Klägerin verfügt aufgrund eines früheren medizinischen Eingriffes nicht mehr über funktionsfähige Eierstöcke. Zur Erfüllung ihres Kinderwunsches begaben sich die Kläger in gynäkologische Behandlung nach Florenz. Dort wurden sogenannte heterologe Befruchtungsversuche unternommen. Dabei wurde eine Spendereizelle mit dem Sperma des Klägers befruchtet und anschließend der Embryo in die Gebärmutter der Klägerin übertragen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1998 machten die Kläger für die Befruchtungsversuche in Italien Aufwendungen in Höhe von insgesamt 24.341,00 DM als außergewöhnliche Belastung geltend, insgesamt wurden als Krankheitskosten 28.136,31 DM angesetzt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|