OLG Brandenburg - Urteil vom 01.08.2006
10 UF 22/06
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 514
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1168/04

Kosten für Klassenfahrt als Sonderbedarf gemäß § 1613 BGB

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.08.2006 - Aktenzeichen 10 UF 22/06

DRsp Nr. 2006/23219

Kosten für Klassenfahrt als Sonderbedarf gemäß § 1613 BGB

Kosten für eine Klassenfahrt (an weiterführenden Schulen) können nicht als Sonderbedarf verlangt werden, da sie vorhersehbar sind.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger, seinem 16 Jahre alten Sohn, Kosten für die Jugendweihe und eine Klassenfahrt nach London erstatten muss. Das Amtsgericht hat die Klage auf Erstattung der hälftigen Kosten der Jugendweihe abgewiesen und den Beklagten zur Zahlung von 189,25 EUR, den hälftigen Kosten der Klassenfahrt, verurteilt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung und macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den Kosten für die Klassenfahrt nicht um Sonderbedarf handele, den der Kläger neben dem laufenden monatlichen Unterhalt von 408 EUR verlangen könne.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat die von ihm eingelegte Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung der hälftigen Kosten der Jugendweihe zurückgenommen und beantragt im Übrigen die Zurückweisung der Berufung.