OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.06.2005
5 UF 102/04
Normen:
KostO § 2 Nr. 1 § 94 Abs. 3 S. 2 § 96 § 131 Abs. 5 ; ZPO § 621e ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 234
FuR 2005, 575
Vorinstanzen:
AG Kusel, - Vorinstanzaktenzeichen F 331/03

Kosten im Beschwerdeverfahren betreffend das Recht der elterlichen Sorge

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.06.2005 - Aktenzeichen 5 UF 102/04

DRsp Nr. 2006/30145

Kosten im Beschwerdeverfahren betreffend das Recht der elterlichen Sorge

»1. Die Rechtsprechung zu § 94 Abs. 3 S. 2 KostO, wonach u.a. in den Verfahren betreffend das Recht der elterlichen Sorge nur der Beteiligte zahlungspflichtig ist, den das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt, betrifft lediglich die erstinstanzlichen Verfahren. Sie findet jedoch auf das Beschwerdeverfahren keine Anwendung.2. Sofern die Beschwerde unbegründet ist, können die Auslagen gegen den Beschwerdeführer angesetzt werden.«

Normenkette:

KostO § 2 Nr. 1 § 94 Abs. 3 S. 2 § 96 § 131 Abs. 5 ; ZPO § 621e ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die getrennt lebenden Eltern des betroffenen Kindes. Das Familiengericht hat nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. auf die Antragsgegnerin übertragen und den Gegenantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Im Verfahren der befristeten Beschwerde des Antragstellers hat die Sachverständige ihr schriftliches Gutachten mündlich erläutert.

Mit Beschluss vom 11. November 2004 hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung lautet: »Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten sind nicht zu erstatten.«