OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2014
6 WF 177/13
Normen:
ZPO § 97 Abs. 2; ZPO § 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 271/12

Kostenentscheidung bei Beschwerde gegen einen vorzeitigen Kostenfestsetzungsbeschluss

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2014 - Aktenzeichen 6 WF 177/13

DRsp Nr. 2014/7988

Kostenentscheidung bei Beschwerde gegen einen vorzeitigen Kostenfestsetzungsbeschluss

Beantragt der Antragsteller bereits vor Rechtskraft und Vollstreckbarkeit einer Endentscheidung in Familienstreitsachen die Kostenfestsetzung gegen den Gegner und ergeht entgegen § 103 Abs. 1 ZPO vorzeitig ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der sich allerdings nach Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit als zutreffend erweist, dann sind die Kosten der vom Gegner vor Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Endentscheidung erhobenen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 22.4.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 27.3.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.591,43 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 2; ZPO § 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 5.3.2013 ist der Antragsgegner verpflichtet worden, die Antragstellerin teilweise bezüglich einer Zahlungsverpflichtung aus einem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 25.9.2012 freizustellen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner auferlegt worden. Der Gegenstandswert ist auf 6.528,00 EUR festgesetzt worden.