Auf die sofortige Beschwerde wird Nr. 1. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 25.02.2016 - 6 F 204/15 - aufgehoben.
2.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, Auslagen Verfahrensbeteiligter nicht erstattet.
3.Der Wert der Kostenbeschwerde bemisst sich nach der Summe der gesamten erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten.
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