OLG Köln - Beschluss vom 20.11.2006
14 UF 170/06
Normen:
ZPO § 620g § 644 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 650
OLGReport-Köln 2007, 264
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 10.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 384/05

Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren bei versagter Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 14 UF 170/06

DRsp Nr. 2007/72

Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren bei versagter Prozesskostenhilfe

»Im einstweiligen Anordnungsverfahren kann eine eigene Kostenentscheidung ergehen, wenn mit einer Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zu rechnen ist, da Prozesskostenhilfe für die Hauptsache versagt worden ist und dagegen keine Beschwerde eingelegt worden ist. Diese Kostenentscheidung wird nicht hinfällig, wenn später erklärt wird, dass PKH-Gesuch solle nunmehr als Klage aufgefasst werden und dafür ein Vorschuss eingezahlt wird.«

Normenkette:

ZPO § 620g § 644 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner unter dem 26.10.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 644 ZPO eingereicht - bei Gericht eingegangen am 27.10.2005.

In der Antragsschrift heißt es: "Parallel zur vorliegenden Antragsschrift wurde in diesem Unterhaltskomplex Hauptsacheklage erhoben".

Für beide Verfahren ist ein PKH-Antrag gestellt worden.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, wobei es in der Hauptsache heißt: "Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird beantragt..".

Mit Schriftsatz vom 15.12.2005 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen worden.

Am 3.3.2006 hat das AG den PKH-Antrag für die Hauptsacheklage zurückgewiesen.