OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.06.2023
13 WF 91/23
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3; ZPO §§ 567 ff.; FamFG § 54; FamGKG -KV Hauptabschn. 4 Vorbem. 1.4 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 03.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 92/20

Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren bezüglich Kindes- und BetreuungsunterhaltGesonderte Kostenfestsetzung im Verfahren nach § 54 FamFGEntstehung von Kosten bezüglich eines Abänderungsverfahrens zum Kindes- und Betreuungsunterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2023 - Aktenzeichen 13 WF 91/23

DRsp Nr. 2023/9010

Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren bezüglich Kindes- und Betreuungsunterhalt Gesonderte Kostenfestsetzung im Verfahren nach § 54 FamFG Entstehung von Kosten bezüglich eines Abänderungsverfahrens zum Kindes- und Betreuungsunterhalt

Durch die Einleitung eines Abänderungsverfahrens durch den Antragsgegner hinsichtlich eines bereits laufenden einstweiligen Anordnungsverfahrens bezüglich Kindes- und Betreuungsunterhaltes entstehen keine zusätzlichen Kosten, sodass eine insoweit ergangene Kostengrundentscheidung des erkennenden Gerichts ins Leere geht.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 09.05.2023 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 03.05.2023 - 20 F 92/20 - abgeändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 29.03.2023 abgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3; ZPO §§ 567 ff.; FamFG § 54; FamGKG -KV Hauptabschn. 4 Vorbem. 1.4 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 5;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich in einem einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend Kindes- und Betreuungsunterhalt gegen die Auferlegung von Anwaltskosten der Gegenseite.