OLG München - Beschluß vom 28.01.1997
11 W 3147/96
Normen:
ZPO § 926 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 832
OLGR-München 1997, 95
OLGReport-München 1997, 95

Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch Versäumnisurteil im Hauptsacheverfahren

OLG München, Beschluß vom 28.01.1997 - Aktenzeichen 11 W 3147/96

DRsp Nr. 1997/5574

Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch Versäumnisurteil im Hauptsacheverfahren

1. Wird eine einstweilige Verfügung durch Endurteil erlassen und die hiergegen eingelegte Berufung zurückgenommen und anschließend nach einer Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage die einstweilige Verfügung kostenpflichtig durch Versäumnisurteil aufgehoben, umfaßt die Kostenentscheidung des Versäumnisurteils die Kosten des Anordnungsverfahrens, des erfolglosen Berufungsverfahrens und des Aufhebungsverfahrens.2. Zum Verfahren bzw. dem Rechtsstreit gehören grundsätzlich alle Rechtszüge, so daß eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bzw. des Rechtsstreits grundsätzlich auch die Kosten eines Berufungsverfahrens umfaßt. Diese Auslegung steht auch in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung, daß die Kostenentscheidung im Falle der Aufhebung der einstweiligen Verfügung (bzw. des Arrestes) nach § 926 Abs. 2 ZPO die gesamten Kosten des Prozesses umfaßt. Ausdrücklich angesprochen werden in diesem Zusammenhang die Kosten des Anordnungsverfahrens und des Aufhebungsverfahrens. Das auf die Anordnung der einstweiligen Verfügung bezogene Berufungsverfahren gehört aber auch zum Anordnungsverfahren, so daß die Kostenentscheidung einheitlich alle Verfahren erfaßt.