OLG Koblenz - Beschluß vom 06.03.2003
9 WF 26/03
Normen:
FGG § 13a ; KostO § 94 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2003, 235
Vorinstanzen:
AG Bingen, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 172/01

Kostenentscheidung im gerichtlichen Sorgerechtsverfahren

OLG Koblenz, Beschluß vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 9 WF 26/03

DRsp Nr. 2004/5069

Kostenentscheidung im gerichtlichen Sorgerechtsverfahren

1. Die gerichtliche Kostenentscheidung betrifft seit Änderung des § 94 Abs. 3 S. 2 2. Hs. KostO nicht mehr nur die außergerichtlichen Kosten, sondern auch die gerichtlichen Gebühren und Auslagen. 2. Im Falle der Kostenaufhebung können die Gerichtskosten einschließlich der Auslagen für ein Sachverständigengutachten dem einen Elternteil nur hälftig angesetzt werden, auch wenn dem anderen Elternteil Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist.

Normenkette:

FGG § 13a ; KostO § 94 Abs. 3 ;

Gründe: