OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.05.2019
10 WF 111/18
Normen:
FamFG § 150 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 144/17

Kostenentscheidung im Scheidungsverbundverfahren bei Regelung des Unterhalts und des Zugewinnausgleichs durch Vergleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 10 WF 111/18

DRsp Nr. 2021/1

Kostenentscheidung im Scheidungsverbundverfahren bei Regelung des Unterhalts und des Zugewinnausgleichs durch Vergleich

Mit Rücksicht darauf, dass in Ehesachen grundsätzlich sowohl die Kosten der Scheidungssache als auch die Kosten der Folgesachen gegeneinander aufzuheben sind, kommt eine Anwendung von § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG im Hinblick auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache nur dann in Betracht, wenn die Kostenaufhebung ausnahmsweise unbillig wäre. Die Kostenverteilung nach § 150 Abs. 1 FamFG erscheint im Hinblick auf das Ergebnis eine als Folgesache geführten Unterhalts- oder Güterrechtssache jedenfalls dann nicht als unbillig im Sinne von § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG, wenn die Zuvielforderung des einen Ehegatten von Faktoren beeinflusst wurde, die ein Laie nicht zuverlässig prognostizieren kann.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.07.2018 gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 03.07.2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 8001 € und 9000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 150 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig ist.