KG - Beschluss vom 08.12.2011
19 UF 128/11
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 121 F 1087/11

Kostenentscheidung im Sorgerechts- und Umgangsverfahren; Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten wegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse

KG, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 19 UF 128/11

DRsp Nr. 2012/4690

Kostenentscheidung im Sorgerechts- und Umgangsverfahren; Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten wegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse

1. In Sorgerechts- und Umgangssachen entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten hälftig trägt. 2. Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse rechtfertigen es im Regelfall nicht, von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen, wenn die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe möglich gewesen wäre.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Mutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.500 € zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Nachdem die Mutter ihr gegen die Entscheidung in der Hauptsache gerichtetes Rechtsmittel zurückgenommen hat, ist vom Senat nur noch über das gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde zu entscheiden. Dieses Rechtsmittel ist unbegründet.