OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.09.2013
3 WF 41/13
Normen:
FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 19.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 687/12

Kostenentscheidung im Umgangsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 3 WF 41/13

DRsp Nr. 2013/21457

Kostenentscheidung im Umgangsverfahren

1. Die isolierte Kostenentscheidung in Verfahren, die keine Ehesachen und Familienstreitsachen sind, ist, auch wenn sie vom Wortsinn nicht unter den Begriff der Endentscheidung fällt, mit der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar ist. 2. Auch wenn der fünf Fälle des § 81 Abs. 2 FamFG gegeben ist, in denen das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen soll, führt dies nicht notwendig dazu, einem Beteiligten die Verfahrenskosten insgesamt aufzuerlegen. Vielmehr sind die weiteren Umstände des Einzelfalls dennoch zu berücksichtigen sind. 3. Der allgemeine Grundsatz, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, besondere Zurückhaltung geboten ist, gilt insbesondere in Kindschaftssachen.

Lässt sich nicht eindeutig feststellen, welcher Elternteil die Hauptverantwortung dafür trägt, dass es zu einem Gerichtsverfahren betreffend den Umgang eines Elternteils mit dem Kind gekommen ist, so ist es gerechtfertigt, die Gerichtskosten den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Gerichtskosten erster Instanz werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.