OLG Hamm - Beschluss vom 30.01.2013
II-9 WF 256/12
Normen:
§ 243 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Hattingen, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 130/12

Kostenentscheidung im Unterhaltsprozess

OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2013 - Aktenzeichen II-9 WF 256/12

DRsp Nr. 2013/3614

Kostenentscheidung im Unterhaltsprozess

Zur Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Tragung der Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens zum Kindesunterhalt, wenn er der vorgerichtlichen Aufforderung zur kostenfreien Titulierung des Unterhaltsanspruchs durch Errichtung einer Jugendamtsurkunde erst im laufenden Verfahren nachgekommen ist, weil die zur Ermittlung seiner eigenen Einkünfte erforderlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens noch nicht vorlagen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 21.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hattingen vom 15.11.2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf bis 900 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 243 FamFG;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Antrag vom 19.7.2012 im Wege der Prozessstandschaft auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 416 € (160% des Mindestunterhalts) ab Mai 2012, abzüglich für Mai und Juni jeweils gezahlter 350 € in Anspruch genommen.