OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.06.2013
3 WF 60/13
Normen:
FamFG § 243; BGB § 242; ZPO § 696;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 15.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 240/12

Kostenentscheidung im UnterhaltsverfahrenVerwirkung des Unterhaltsanspruchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 3 WF 60/13

DRsp Nr. 2014/5744

Kostenentscheidung im Unterhaltsverfahren Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

1. Im Unterhaltsverfahren werden die Vorschriften der §§ 91 a, 269 ZPO durch § 243 FamFG verdrängt. Allerdings können die in den Kostenvorschriften der ZPO enthaltenen Rechtsgrundsätze bei der Billigkeitsabwägung grundsätzlich herangezogen werden. 2. Im Rahmen des § 243 FamFG hat eine Gesamtabwägung zu erfolgen. Diese umfasst nicht nur die in § 243 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 FamFG genannten Kriterien, sondern alle Umstände des Einzelfalles. 3. Es kann dahinstehen, ob die vom erstinstanzlichen Gericht nach billigem Ermessen getroffene Kostenentscheidung in vollem Umfang überprüfbar ist, das Beschwerdegericht also als Beschwerdegericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des erstinstanzlichen Gerichts setzen kann oder ob allein eine Überprüfung auf Ermessensfehler zulässig ist, wenn die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ermessensfehlerhaft ist. 4. Das Umstandsmoment für die Verwirkung von Unterhalt wegen nicht zeitnaher Geltendmachung kann auch erfüllt sein, wenn der Unterhaltsanspruch auf den Träger des Unterhaltsvorschusses übergegangen ist. Denn auch eine Behörde ist auf Grund der Natur, des Inhalts und des Umfangs des Unterhaltsanspruchs, der sich durch den Übergang nicht verändert, gehalten, sich um dessen zeitnahe Durchsetzung zu bemühen.