OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.05.2011
II-1 WF 260/10
Normen:
FamFG § 81 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 18.11.2010

Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2011 - Aktenzeichen II-1 WF 260/10

DRsp Nr. 2012/9415

Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Hat das antragstellende Kind im Vaterschaftsfeststellungsverfahren den Antrag nach Beweisaufnahme zurückgenommen, so verbietet § 81 Abs. 3 FamFG, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die diesbezüglichen Kosten haben vielmehr gem. § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG die Eltern je zur Hälfte zu tragen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der am 18.11.2010 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Kosten der gemäß Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 23.07.2010 durchgeführten Beweisaufnahme tragen die Beteiligten zu 2. und 3. je zur Hälfte. Die übrigen Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Beteiligte zu 1.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beteiligte zu 1. zu 90% und die Beteiligten zu 2. und 3. zu je 5 %.

Der Beschwerdewert entspricht den erstinstanzlich entstandenen Verfahrenskosten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 3;

Gründe