SchlHOLG - Beschluss vom 18.02.2005
8 UF 99/04
Normen:
HausratVO § 18a § 20 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 409
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, vom 08.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 55/04

Kostenentscheidung in einem Wohnungszuweisungsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 8 UF 99/04

DRsp Nr. 2005/20537

Kostenentscheidung in einem Wohnungszuweisungsverfahren

Die Kostenentscheidung in einem Wohnungszuweisungsverfahren richtet sich nach § 20 HausratVO.

Normenkette:

HausratVO § 18a § 20 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Durch den angefochtenen Beschluss vom 8. April 2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Rendsburg gemäß § 1361b BGB folgende Entscheidung getroffen:

"Die im Hause X belegene Ehewohnung wird der Antragstellerin zur Mitbenutzung zugewiesen. Die Antragstellerin ist berechtigt, das Zimmer im ersten Obergeschoss hinten rechts für sich allein unter Ausschluss des Antragsgegners und die Gemeinschaftsräume Küche, Flur, Bad, Treppenhaus, Waschküche, Keller und Hauswirtschaftsraum abwechselnd und getrennt von dem Antragsgegner mitzubenutzen."

Nachdem der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts eingelegt hatte, hat der Senat auf Antrag der Ehefrau durch Beschluss vom 21. Mai 2004 eine einstweilige Anordnung erlassen, die inhaltlich der Entscheidung des Familiengerichts vom 8. April 2004 entsprach.