OLG Köln, Beschluß vom 17.11.1997 - Aktenzeichen 14 W 21/97
DRsp Nr. 1998/15942
Kostenentscheidung in Kindschaftssachen
Zwar kann bei einer Kostenentscheidung nach § 91aZPO im Rahmen einer "reziproken" Anwendung des Grundgedankens aus § 93aZPO auch zu berücksichtigen sein, ob der Beklagte dem Kläger Veranlassung zur Klage gegeben hat. Nach Ansicht des Senates ist dem minderjährigen Beklagten eines Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91aZPO jedoch nicht anzulasten, daß die Kindesmutter durch ihr Verhalten Anlaß zur Erhebung der Anfechtungsklage gegeben hat ( a.A. OLG Nürnberg, FamRZ 1996, 883 ).