OLG Naumburg - Beschluss vom 20.01.2003
8 UF 249/02
Normen:
ZPO § 93a § 629 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 466
OLGReport-Naumburg 2003, 383
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 15.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 519/01

Kostenentscheidung nach Abtrennung einer Scheidungsfolgesache

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 8 UF 249/02

DRsp Nr. 2004/15282

Kostenentscheidung nach Abtrennung einer Scheidungsfolgesache

Ein Urteil in einem Scheidungsverfahren, in dem einzelne Folgesachen abgetrennt werden, stellt sich rechtlich als Teil-Urteil dar. Daher ist die Kostenentscheidung der abschließenden Entscheidung über die Folgesachen vorzubehalten.

Normenkette:

ZPO § 93a § 629 ;

Gründe:

Begründung:

Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 15.10.2002 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die BfA hat form- und fristgerecht Beschwerde nach § 621e ZPO eingelegt und darauf hingewiesen, dass erst bei der Überprüfung der Entscheidung erkannt wurde, dass bei der Ehefrau eine unzutreffende Verschlüsselung der Daten erfolgt war, demzufolge die zugrunde liegende Auskunft unrichtig ist. Die BfA hat eine neue Auskunft erteilt, die - wesentlich - von der ursprünglichen Auskunft abweicht.

Das Ende der Ehezeit liegt vor der Währungsumstellung. Aus diesem Grund werden die Anrechte in DM bewertet und alle Rechenoperationen auf DM-Basis durchgeführt. Die Ergebnisse und Teilergebnisse werden in Euro wiedergegeben.

Die Parteien haben in der Ehezeit vom 01.12.1988 bis 31.10.2001 folgende Anrechte erworben:

a) der am 24.10.1963 geborene Antragsgegner:

Ges. Rentenversicherung, monatlich 536,71 DM, volldynamisch,

Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 69,56 DM, angleichungsdynamisch,

b) die am 20.01.1968 geborene Antragstellerin: